Satzung

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Fläming Tauschkreis Flamingo". Der Sitz des Vereins ist Belzig.

§ 2. Zweck

Zwecke des Vereins sind:

Dieser Zweck wird u.a. verfolgt durch die Einrichtung einer Tauschbörse, Erstellung von Publikationen, Durchführung von Veranstaltungen, die Vermittlung der Interessen und Fähigkeiten der Mitglieder untereinander und (soweit gewünscht) mit der Öffentlichkeit.

Darüber hinaus will der Verein nachhaltige innovative Modelle gesellschaftlicher Organisation und sozialer Umgangsformen auf lokaler Ebene entwickeln und erproben und in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Kommunen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, sowie Personengesellschaften, werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist gegenüber dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluß oder Tod.

Der Ausschluß kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Schädigung des Vereinsansehens vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluß kann von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung (MV). Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung durch die MV.

Für die Beendigung der Mitgliedschaft muß mit dem Vorstand eine einvernehmliche Regelung über den Verbleib von Tauschguthaben oder -Verbindlichkeiten gefunden werden.

§5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (MV)

§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Personen mit den Funktionen: Vorsitz / Koordination, Mitgliederbetreuung, Kassenführung, Öffentlichkeitsarbeit, Marktzeitung, Markttage-Organisation, Rechtsfragen, EDV-Betreuung, Qualitätsmanagement, Außenvertretung gegenüber Kooperationspartnern.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung regelt. Der Vorstand kann Aufgaben (vor allem Bürodienste) delegieren. Der Vorstand entscheidet mit 3/4 Mehrheit. Die Vorstände werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstände vertreten.

Die Kasse wird einer unabhängigen Person zur Prüfung vorgelegt, die der MV einen Kassenprüfbericht vorlegt und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands aussprechen kann.

§7 Die Mitgliederversammlung (MV)

Die MV wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Beilage der Tagesordnung und des Kassenberichts.

Die MV bestimmt zu Beginn ihrer Sitzung ein zweiköpfiges Leitungsteam. Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben: Entlastung, Neuwahl und ggfs. Abberufung der Vorstände, Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Änderungen der Spielregeln, Beschlüsse über die enge Kooperation mit anderen Tauschringen, Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und sonstiger Umlagen, sonstige grundsätzliche Beschlüsse, Wahl des Kassenprüfers.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der MV wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Leitungsteam unterzeichnet wird. Die MV ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und Änderungen der Spielregeln bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden. Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Bei erneuter Einberufung wegen Beschlußunfähigkeit entfällt die Mindestteilnehmerzahl.

§8 Auflösung und Zweckänderung

Die Auflösung des Vereins oder Änderung des Satzungszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§9 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die "Spielregeln" genannt wird.

§10 Sonstiges

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft. Im übrigen finden die Regeln des deutschen Vereinsrechts anwendung.

Name, Adresse und Unterschriften der Gründungsmitglieder: