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Letzte Änderung: 3.9.2006

Wer Was Wo Gewerbebetriebe als Mitglieder im Tauschring

Sind Gewerbebetriebe im Tauschring erwünscht oder nicht ? Das ist eine Frage, die in vielen Tauschringen gestellt wird. Sie kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.

Die Entscheidung darüber, ob Gewerbebetriebe am Tauschring teilnehmen sollen oder nicht, kann nur von jedem einzelnen Tauschring, nach seinen eigenen Vorstellungen entschieden werden.

Für die Teilnahme von Gewerbebetrieben am Tauschring spricht:

  • Gewerbebetriebe sind eine erhebliche Bereicherung des Angebots im Tauschring.
  • Die Teilnahme von Gewerbe am Tauschring ist von der steuerlichen und auch rechtlichen Seite betrachtet kein Problem.
  • Es gibt keine Gesetze, die es einem Unternehmen verbieten, sich an einem Tauschring zu beteiligen.
Es ist jedem Tauschring freigestellt, ob er die Mitgliedschaft von Unternehmen im Tauschring fördern will oder nicht, oder erst gar nicht zulassen möchte.

Wenn sich ein Tauschring entschieden hat Gewerbebetriebe zu integrieren, muss er darüber informiert sein, dass vom Gesetzgeber für die gewerblichen Unternehmen bereits klare rechtliche und steuerliche Voraussetzungen vorliegen. Deshalb sollten in den Tauschringen die Spielregeln insoweit überprüft werden, ob für Gewerbebetriebe überhaupt tragbare Teilnahmebedingungen vorliegen.

Die bisherigen Erfahrungen in Tauschringen haben gezeigt:

  • Es ist schwierig, Betriebe zum Mitmachen zu bewegen.
  • Gewerbebetriebe sind in Tauschringen gefragte Teilnehmer.
  • Häufig nehmen sie wesentlich mehr Talente (Punkte......) ein, als sie nach ihrer Meinung sinnvoll ausgeben können.
  • Das führt in vielen Fällen soweit, dass der Gewerbebetrieb seine Waren überhaupt nicht mehr für Tauscheinheiten abgibt.
Diese Tatsache führt in zweifacher Hinsicht zu Enttäuschungen – einerseits sind die Betriebe enttäuscht, dass sie auf ihren Einnahmen "sitzen" bleiben- anderererseits sind die Tauschring- TeilnehmerInnen enttäuscht, weil sie durch den Gewerbebetrieb ein interessantes Angebot erwarten, das dann letztendlich doch nicht vorhanden ist. Deshalb ist es wichtig bereits vor der Teilnahme eines Gewerbebetriebs abzuklären, ob auch für ihn interessante Angebote im Tauschring vorhanden sind. So können Enttäuschungen vermieden werden.

Von der steuerlichen und der rechtlichen Seite ist die Teilnahme von Gewerbebetrieben am Tauschring kein Problem, wenn man sich an die bestehenden Gesetze hält. Auf die Dinge, die unbedingt beachtet werden müssen möchte ich jetzt hinweisen.

Hinweis:

  • Gewerbebetriebe im Tauschring müssen ihre Leistungen im Tauschring genauso kalkulieren wie im normalen Euro-Geschäft.
  • Das bedeutet, dass die üblichen Tauschringpreise (z.B. 20 Talent/Stunde) für Gewerbebetriebe nicht einmal kostendeckend sind.
  • Wenn sich ein Tauschring für die Integration von Gewerbe entschieden hat, dann sollte er auch akzeptieren dass professionelle Leistungen zu weitaus höheren Stundensätzen als es sonst im Tauschring üblich ist abgerechnet werden.
  • Dafür bieten sie die selben Gewährleistungs- und Qualitätsgarantien wie bei den sonst üblichen Euro-Geschäften.

Was ist im Tauschring überhaupt steuerlich zu beachten?

Die Talenteinnahmen – und Ausgaben sind steuerlich wie Euro Einnahmen zu betrachten.

In Tauschringen, die ihre Währung an der Landeswährung orientieren ist das einfach. Man verwendet bei der Steuererklärung einfach den festgesetzten Umrechnungsschlüssel. Viele Tauschringe rechnen 1:1 (Tauscheinheiten = Landeswährung) ab. Möglich ist auch den Umrechnungsschlüssel frei zu wählen. Der frei gewählte Umrechnungsschlüssel muss dann für alle TeilnehmerInnen dieses Tauschrings gleich sein.

Für Tauschringe, die ihre Währung an der Zeit orientieren ist es erforderlich für ihre Zeiteinheit einen Landeswährungs-Wert festzusetzen. (Z.B. Beispiel: 1 Stunde entspricht dem Wert von 20 Euro). Natürlich kann auch hier der Landeswährungs-Wert in jedem Tauschring frei gewählt werden. Dieser Wert muss dann ebenfalls für alle, am jeweiligen Tauschring, beteiligten TeilnehmerInnen gleich sein.

Ich möchte zusätzlich bemerken, dass es nicht nur Einnahmen sondern auch Ausgaben in Tauscheinheiten gibt. Diese Tauschring-Ausgaben werden steuerlich wie Euro-Ausgaben behandelt.

Wenn z.B. ein Gewerbebetrieb einen Gewinn von 100.000,- Euro und ein Minus von 10.000 Tauscheinheiten macht, werden diese 10.000 Tauscheinheiten Verlust von den 100.000,- Euro Gewinn abgezogen. Die Steuer berechnet sich dann aus einem Gewinn von 90.000,- DM. So entsteht aus einem Tauscheinheiten-Minus eine Euro Steuerersparnis.
 

Tauschringe und Schwarzarbeit


Es bestehen klare steuerliche Regeln für Leistungen im Tauschring. Das bedeutet, dass Tauschringe mit Schwarzarbeit nichts zu tun haben. Ob Schwarzarbeit vorliegt oder nicht, liegt an der jeweiligen Person, die ihre Einnahmen beim Finanzamt angibt oder auch nicht.

Schwarzarbeit kann im Euro-Bereich genauso wie in Tauschringen vorkommen. Es ist sogar einfacher im normalen Euro-Bereich Schwarzarbeit durchzuführen als im Tauschring. Denn im Tauschring werden alle Einnahmen und Ausgaben verbucht bzw. im Tauschheft vermerkt, was im normalen Euro-Bargeldgeschäft nicht der Fall ist.

Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass Tauschringleistungen überhaupt – oder auch nur zum Teil nicht versteuert werden müssen, ist in den bestehenden Steuergesetzen klar geregelt dass Tauscheinnahmen wie Euro-Einnahmen zu betrachten sind.

Mit Tätigkeiten im Tauschring kann man keine Steuergesetze umgehen. Ich hoffe, dass meine Ausführungen trotzdem niemanden davon abhalten sich an einem Tauschring zu beteiligen. Die steuerlichen Voraussetzungen geben eine Linie vor, an der man sich orientieren kann. Sie führt keinesfalls zu übermäßigen finanziellen Belastungen.

Begründung die meisten Leistungen im Tauschring sind steuerfrei:

  • Sie sind Nachbarschaftshilfe
  • Sie fallen unter das Thema Geringfügigkeit und müssen steuerlich nicht angegeben werden.
Zur Orientierung:

Geringfügige Leistungen müssen steuerlich nicht angegeben werden. Die Finanzämter betrachten Leistungen im Wert von unter 400,- Euro im Jahr als geringfügig.

Die steuerliche Relevanz hängt auch noch davon ab, ob eine Tätigkeit nachhaltig ist bzw. nicht. Nachhaltig wäre z.B., wenn ein/e Tauschring-Teilnehmer/in die gesamten Tauschwährungs-Einnahmen immer nur mit der selben Tätigkeit erzielt.

Wenn Nachhaltigkeit vorliegt ist steuerlich gesehen die Geringfügigkeitsgrenze früher überschritten und wird ab einer bestimmten Grenze als Gewerbe betrachtet. Bei Gewerbe muss jede betriebliche Einnahme steuerlich erfasst werden. Dafür wäre es vorteilhaft, wenn solche Tauschring-TeilnehmerInnen ein Gewerbe angemeldet hätten.
 
 
 

Lichtblick:


Die Grenze dafür, dass etwas steuerpflichtig ist, bedeutet noch lange nicht, dass auch Steuern bezahlt werden müssen, weil es Grundfreibeträge gibt.

  • Umsatzsteuerpflichtig ist ein Betrieb ab einem Jahresumsatz von 17.500,- €
  • Der Einkommensteuerfreibetrag für Ledige beträgt 7.664,-€
  • Der Einkommensteuerfreibetrag für Verheiratete beträgt 15.328,-€

Ein weiterer wichtiger Hinweis:

Sogenannte Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Lohnersatzleistungen sind z.B.:

  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosenhilfe
  • und andere
Beispiel:

Das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe sind steuerfrei. So wird selbst ein Tauscheinheiten- Überschuss im Wert von 7.664,-€ pro Jahr bzw. 368,- Euro im Monat nicht dazu führen, dass überhaupt Steuern bezahlt werden müssen.

Für Arbeitslose hat die Hinzuverdienstregelung beim Arbeitslosengeld eine wesentlich größere Bedeutung als eine evtl. Steuerbelastung. Auf Grund dieser Regelung kann das/die Arbeitslosengeld/hilfe durch die Erzielung hoher Tauschring-Einnahmen gekürzt werden.

In wie weit Tauschring-Einnahmen auf die Sozialhilfe angerechnet wird muss mit dem jeweiligen Sozialamt abgeklärt werden. In dieser Beziehung gibt es in Deutschland sehr unterschiedliche Regelungen.

Renten sind nur zu einem gewissen Teil steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil der Rente ist der "Ertragsanteil" dessen Höhe ist unterschiedlich und richtet sich meistens nach dem Beginn des Rentenbezugs. Als Richtsatz für die Höhe des Ertragsanteil der Rente ist ca. 25 – 30 % der bezogenen Rente. Wer es genau wissen will, hat die Möglichkeit bei den Rentenversicherungsträgern bzw. dem Finanzamt nachzufragen.

Merksatz: Je früher der Rentenbeginn desto höher der "Ertragsanteil".

Wer mit seinem gesamten Einkommen (Euro und Tauschwährung) unter der Freibetragsgrenze liegt muss überhaupt keine Steuern bezahlen.
 
 
 

Gewerbeanmeldung:

  • Das Gewerbe muss beim Amt für öffentliche Ordnung bzw. Rathaus (Gewerbeamt) angemeldet werden. Dabei wird man gefragt was für ein Gewerbe angemeldet werden soll.
  • TIP für Tauschring-TeilnehmerInnen: Hier bietet sich am besten das Gewerbe "Dienstleistungen aller Art" an.
  • Die Gewerbeanmeldung kostet ca. 20,- Euro einmalig (Dieser Betrag ist von Amt zu Amt unterschiedlich), geht schnell, ist einfach und man hat dafür eine absolut sichere steuerliche und rechtliche Grundlage, wie die Tauschring Einnahmen und Ausgaben beim Finanzamt angegeben werden müssen.
  • Zusätzliche Arbeit machen: Die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung sowie das zusätzliche Ausfüllen eines Formulars bei der Einkommensteuererklärung. Der Papierkram macht nicht allzuviel Mühe und ist relativ einfach. Wer selbst keine Lust dazu kann das Angebot "Hilfe bei der Steuererklärung", das in vielen Tauschringen vorhanden ist, nutzen.
  • Prinzipiell ist es auch möglich, als Arbeitslose/r oder Sozialhilfeempfänger/in ein Gewerbe anzumelden. Ich halte es für sinnvoll sich vorher mit dem Arbeitsamt oder Sozialamt darüber abzusprechen. Besonders bei den Sozialämtern wird das Thema "Tauschring" sehr unterschiedlich behandelt.

Fazit:

  • Gewerbe ist für viele Tauschringe eine sinnvolle Ergänzung.
  • Wer Gewerbe im Tauschring integrieren will, muss sich allerdings klar sein, dass man den gewerblichen Mitgliedern über ihre Preisgestaltung keine Vorschriften machen soll.
  • Auch der Tauschring selbst muss akzeptieren, dass die geltenden steuerlichen und rechtlichen Regelungen auf gewerbliche Unternehmen auf jeden Fall angewendet werden.
  • Bei gewerblichen Leistungen gibt es keine Geringfügigkeit oder Nachbarschaftshilfe.
  • Das kann unter Umständen dazu führen, dass die im betreffenden Tauschring bestehenden Spielregeln z.B. bei festen Stundensätzen modifiziert werden müssen, damit Betriebe unter akzeptablen Bedingungen am Tauschring teilnehmen können.

Norbert Baier im Dezember 2000

Talent-Tauschring Freiburg e.V.