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Letzte Änderung: 3.9.2006
Gewerbebetriebe als Mitglieder im TauschringSind Gewerbebetriebe im Tauschring erwünscht oder nicht ? Das ist eine Frage, die in vielen Tauschringen gestellt wird. Sie kann nicht allgemeingültig beantwortet werden.Die Entscheidung darüber, ob Gewerbebetriebe am Tauschring teilnehmen sollen oder nicht, kann nur von jedem einzelnen Tauschring, nach seinen eigenen Vorstellungen entschieden werden. Für die Teilnahme von Gewerbebetrieben am Tauschring spricht:
Wenn sich ein Tauschring entschieden hat Gewerbebetriebe zu integrieren, muss er darüber informiert sein, dass vom Gesetzgeber für die gewerblichen Unternehmen bereits klare rechtliche und steuerliche Voraussetzungen vorliegen. Deshalb sollten in den Tauschringen die Spielregeln insoweit überprüft werden, ob für Gewerbebetriebe überhaupt tragbare Teilnahmebedingungen vorliegen. Die bisherigen Erfahrungen in Tauschringen haben gezeigt:
Von der steuerlichen und der rechtlichen Seite ist die Teilnahme von Gewerbebetrieben am Tauschring kein Problem, wenn man sich an die bestehenden Gesetze hält. Auf die Dinge, die unbedingt beachtet werden müssen möchte ich jetzt hinweisen. Hinweis:
Was ist im Tauschring überhaupt steuerlich zu beachten?Die Talenteinnahmen – und Ausgaben sind steuerlich wie Euro Einnahmen zu betrachten.In Tauschringen, die ihre Währung an der Landeswährung orientieren ist das einfach. Man verwendet bei der Steuererklärung einfach den festgesetzten Umrechnungsschlüssel. Viele Tauschringe rechnen 1:1 (Tauscheinheiten = Landeswährung) ab. Möglich ist auch den Umrechnungsschlüssel frei zu wählen. Der frei gewählte Umrechnungsschlüssel muss dann für alle TeilnehmerInnen dieses Tauschrings gleich sein. Für Tauschringe, die ihre Währung an der Zeit orientieren ist es erforderlich für ihre Zeiteinheit einen Landeswährungs-Wert festzusetzen. (Z.B. Beispiel: 1 Stunde entspricht dem Wert von 20 Euro). Natürlich kann auch hier der Landeswährungs-Wert in jedem Tauschring frei gewählt werden. Dieser Wert muss dann ebenfalls für alle, am jeweiligen Tauschring, beteiligten TeilnehmerInnen gleich sein. Ich möchte zusätzlich bemerken, dass es nicht nur Einnahmen sondern auch Ausgaben in Tauscheinheiten gibt. Diese Tauschring-Ausgaben werden steuerlich wie Euro-Ausgaben behandelt. Wenn z.B. ein Gewerbebetrieb einen Gewinn von 100.000,- Euro und ein
Minus von 10.000 Tauscheinheiten macht, werden diese 10.000 Tauscheinheiten
Verlust von den 100.000,- Euro Gewinn abgezogen. Die Steuer berechnet
sich dann aus einem Gewinn von 90.000,- DM. So entsteht aus einem Tauscheinheiten-Minus
eine Euro Steuerersparnis. Tauschringe und Schwarzarbeit
Schwarzarbeit kann im Euro-Bereich genauso wie in Tauschringen vorkommen. Es ist sogar einfacher im normalen Euro-Bereich Schwarzarbeit durchzuführen als im Tauschring. Denn im Tauschring werden alle Einnahmen und Ausgaben verbucht bzw. im Tauschheft vermerkt, was im normalen Euro-Bargeldgeschäft nicht der Fall ist. Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass Tauschringleistungen überhaupt – oder auch nur zum Teil nicht versteuert werden müssen, ist in den bestehenden Steuergesetzen klar geregelt dass Tauscheinnahmen wie Euro-Einnahmen zu betrachten sind. Mit Tätigkeiten im Tauschring kann man keine Steuergesetze umgehen. Ich hoffe, dass meine Ausführungen trotzdem niemanden davon abhalten sich an einem Tauschring zu beteiligen. Die steuerlichen Voraussetzungen geben eine Linie vor, an der man sich orientieren kann. Sie führt keinesfalls zu übermäßigen finanziellen Belastungen. Begründung die meisten Leistungen im Tauschring sind steuerfrei:
Geringfügige Leistungen müssen steuerlich nicht angegeben werden. Die Finanzämter betrachten Leistungen im Wert von unter 400,- Euro im Jahr als geringfügig. Die steuerliche Relevanz hängt auch noch davon ab, ob eine Tätigkeit nachhaltig ist bzw. nicht. Nachhaltig wäre z.B., wenn ein/e Tauschring-Teilnehmer/in die gesamten Tauschwährungs-Einnahmen immer nur mit der selben Tätigkeit erzielt. Wenn Nachhaltigkeit vorliegt ist steuerlich gesehen die Geringfügigkeitsgrenze
früher überschritten und wird ab einer bestimmten Grenze als
Gewerbe betrachtet. Bei Gewerbe muss jede betriebliche Einnahme steuerlich
erfasst werden. Dafür wäre es vorteilhaft, wenn solche Tauschring-TeilnehmerInnen
ein Gewerbe angemeldet hätten. Lichtblick:
Ein weiterer wichtiger Hinweis: Sogenannte Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Lohnersatzleistungen sind z.B.:
Das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe sind steuerfrei. So wird selbst ein Tauscheinheiten- Überschuss im Wert von 7.664,-€ pro Jahr bzw. 368,- Euro im Monat nicht dazu führen, dass überhaupt Steuern bezahlt werden müssen. Für Arbeitslose hat die Hinzuverdienstregelung beim Arbeitslosengeld eine wesentlich größere Bedeutung als eine evtl. Steuerbelastung. Auf Grund dieser Regelung kann das/die Arbeitslosengeld/hilfe durch die Erzielung hoher Tauschring-Einnahmen gekürzt werden. In wie weit Tauschring-Einnahmen auf die Sozialhilfe angerechnet wird muss mit dem jeweiligen Sozialamt abgeklärt werden. In dieser Beziehung gibt es in Deutschland sehr unterschiedliche Regelungen. Renten sind nur zu einem gewissen Teil steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil der Rente ist der "Ertragsanteil" dessen Höhe ist unterschiedlich und richtet sich meistens nach dem Beginn des Rentenbezugs. Als Richtsatz für die Höhe des Ertragsanteil der Rente ist ca. 25 – 30 % der bezogenen Rente. Wer es genau wissen will, hat die Möglichkeit bei den Rentenversicherungsträgern bzw. dem Finanzamt nachzufragen. Merksatz: Je früher der Rentenbeginn desto höher der "Ertragsanteil". Wer mit seinem gesamten Einkommen (Euro und Tauschwährung) unter
der Freibetragsgrenze liegt muss überhaupt keine Steuern bezahlen.
Gewerbeanmeldung:
Fazit:
Norbert Baier im Dezember 2000 Talent-Tauschring Freiburg e.V. |